Pressemitteilung :: 11.03.2014
Konzerninterne Entsendung von Drittstaatenbürgern Grüne gegen gesetzliche Einführung von Sozialdumping
Gestern Abend hat der Beschäftigungsausschuss
das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Rat und Europäischen Parlament zur
Richtlinie zur konzerninternen Entsendung abgelehnt. Auch die Grünen haben
gegen das Verhandlungsergebnis gestimmt. Dazu erklärt Elisabeth Schroedter, Vizepräsidentin des Beschäftigungsausschusses
für die Fraktion der Grünen/EFA:
„Wir Grünen wollen, dass Menschen aus
Drittstaaten die gleichen Rechte zustehen wie ihren Kolleg/innen, wenn sie
innerhalb der EU von einem Unternehmenssitz zu einem anderen in einem anderen
EU-Mitgliedsstaat versetzt werden. Schließlich geschieht das auf der Grundlage
der EU-Freizügigkeit. Der Rat hatte in den Verhandlungen darauf bestanden, dass
die betroffenen Arbeitsnehmer/innen bei solchen Versetzung nur das Recht auf
die Mindestarbeitsbedingungen haben, die in der Entsenderichtlinie gewährt
werden. Das würde bedeuten, sie sind schlechter gestellt als ihre
EU-Kolleg/innen, die auch nicht in ihrem Heimatland neben ihnen arbeiten.
Der Rat bringt mit seinem Vorschlag erneut
eine Gruppe von Menschen in die schwierige Lage, dass ihnen nur die
Mindestbedingungen gewährt werden anstatt die gleichen Rechten am gleichen
Arbeitsplatz. Es ist ein gezielter Versuch, Sozialdumpings gesetzlich
einzuführen, wenn Versetzung mit Entsendung gleichgesetzt wird. Wie kann man
jemanden erklären, der auf der Grundlage der Freizügigkeit in der EU von einem
Arbeitsplatz zu einem anderen versetzt wird, dass er plötzlich nur noch das
Recht auf bestimmte Mindestarbeitsbedingungen hat. Dieses Spiel des
Sozialdumpings ist mit uns Grünen nicht zu machen. Wenn auch das Plenum diese
Richtlinie ablehnt, werden Drittstaaten-Bürger/innen wie jetzt auch, an jedem Arbeitsplatz
in der EU das Recht auf Gleichstellung haben, auch wenn der bürokratische
Aufwand dazu für die Unternehmen größer ist.“
Die Entsenderichtlinie fußt auf der Säule der
Dienstleistungsfreiheit und regelt dort ausnahmsweise die
Mindestarbeitsbedingungen für in einem anderen Mitgliedstaat entsandte
Arbeitnehmer/innen im Rahmen einer vorrübergehenden Dienstleistung.